Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Gas - Wasser - Installationen GesmbH & Co KG. |
1. ALLGEMEINES |
1/1. Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte an unsere Kunden. Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen. |
1/2. Von den Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind gesondert schriftlich festzuhalten. |
1/3. Es gelten generell die am Tage der Lieferung gültigen Preise sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Zukünftige Preis-Erhöhungen treten 2 Wochen nach schriftlicher Verständigung in Kraft. |
1/4. Pönalforderungen an die Gas - Wasser - Installationen GesmbH & Co KG aus welchen Grund auch immer, werden ausnahmslos nicht anerkannt. |
1/5. An unsere Angebote sind wir innerhalb von 30 Tagen ab Datum gebunden; eine davon abweichende Bedingung muss separat schriftlich vereinbart werden. |
1/6. Wird unsere Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 5 Werktagen schriftlich beanstandet, gilt sie als Vertragsinhalt. |
1/7. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. |
1/8. Entgegenstehende oder von den hier festgelegten Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden gelten nicht, es sei denn, die Gas - Wasser - Installationen GesmbH & Co KG hat der Geltung einzelner abweichender Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. |
1/9. Bei einem uns unterlaufenen, eindeutig nachvollziehbaren Preisirrtum gilt der bei richtiger Berechnung gültige Preis als vereinbart. |
2. KOSTENVORANSCHLÄGE |
2/1. Von unserem Unternehmen erstellte Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. |
2/2. Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden. |
3. ANGEBOTE |
3/1. Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. |
4. ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN UND LEISTUNGSÄNDERUNGEN |
4/1. Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. |
4/2. Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten. |
5. LEISTUNGSAUSFÜHRUNG |
5/1. Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtung erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, beziehungsweise bis die entsprechend vereinbarte Anzahlung geleistet wurde. |
5/2. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Gas-, Wasser- und Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen. |
5/3. Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. |
5/4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie- und Wassermengen sind vom Auftraggeber ebenso kostenlos beizustellen. |
5/5. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dergleichen zusätzlich verrechnet. |
| 5/6. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zur Anlieferung der erforderlichen Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungen zu gewährleisten und hat weiters die Übernahme der zur jeweiligen Leistungsausführung angelieferte Geräte und Materialien zu bestätigen. |
6. LEISTUNGSFRISTEN / TERMINE |
6/1. Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden sind. |
6/2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der "garantierten" oder "fix" zugesagten, entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen anlaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, welche die Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind. |
6/3. Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, welche die Verzögerungen gemäß 6.2. verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessenen gesetzlichen Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachbeschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. |
7. BEIGESTELLTE WAREN |
7/1. Sollten vom Auftraggeber Materialien oder Geräte beigestellt werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber 20 Prozent von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen. |
7/2. Solche vom Auftraggeber beigestellte Materialien und Geräte sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. |
8. LIEFERUNG |
8/1. Die Ware wird auf Kosten des Käufers geliefert, soweit nichts anderes vereinbart ist. Teillieferungen sind ohne Vorankündigung zulässig. |
8/2. Vereinbarte Zulieferung setzt voraus, dass die Zufahrt mit schwerem LKW-Hängerzug gewährleistet wird. |
8/3. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie zum Liefertermin nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich abgerufen wird. bzw. eine Zustellung aus Gründen, die beim Käufer liegen, nicht möglich ist. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Ware unseres Kunden zu lagern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist freihändig zu verkaufen. Dieser Verkauf stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar; der Verkaufserlös ist lediglich auf den geschuldeten Kaufpreis in Anrechnung zu bringen. |
8/4. Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare oder von uns nicht beeinflussbare Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Unterbrechung der Energieversorgung und dgl., sowie von uns oder von unseren Lieferanten nicht zu vertretende Verkehrsunfälle (leichte Fahrlässigkeit schadet hier nicht) und sonstige Betriebsstörungen befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht und zwar auch dann, wenn sie bei unserem Lieferanten oder dessen Vor-Lieferanten eingetreten sind, jedoch in jedem Falle nur insoweit, als wir dem Kunden diese Ereignisse als Ursache der Leistungsstörung nachweisen. Wird durch die genannten Ereignisse die Lieferung unmöglich, so erlischt unsere Lieferpflicht unter den gleichen Bedingungen. Führen derartige Umstände lediglich zu einer Warenknappheit, so sind wir auch berechtigt, die jeweils zur Verfügung stehenden Warenmengen nach eigenem Ermessen auf unsere Abnehmer aufzuteilen. Keinesfalls werden wir dadurch verpflichtet, uns mit den vertrags- bzw. angebotsgegenständlichen Waren bei fremden Lieferanten einzudecken. Maßnahmen der Firma Gas - Wasser - Installationen GesmbH & Co KG im Sinne dieser Bestimmungen berechtigen den Abnehmer weder zu Vertragsrücktritt noch zu anderen Ansprüchen. Insbesondere Schadensersatzansprüchen. |
8/5. Der Gefahrenübergang erfolgt bei Übernahme der Ware in unserem Lager bzw. bei Lieferung durch Dritte bei Übergabe an der Adresse des Kunden, auf den jeweiligen Baustellen bzw. an sonstigen vom Kunden genannten Lieferadressen. Im Übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen über die Gefahrtragung. |
8/6. Die Ware reist branchenüblich verpackt; die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis verrechnet. Verpackungsmaterial wird nur zurückgenommen oder vergütet, soweit dies gesetzlich geregelt oder schriftlich vereinbart ist. |
8/7. Die Ware wird bei Transport durch Dritte gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch nur auf schriftliche Anordnung des Kunden und dann zu seinen Lasten und seine Rechnung versichert. Äußerlich erkennbare Transportschäden sind sofort bei Empfang der Ware beim Überbringer schriftlich zu beanstanden und unverzüglich deren Art und Umfang schriftlich mitzuteilen. |
8/8. Retourlieferungen sind ausnahmslos auf Kosten und Risiko des Kunden, in Originalverpackung, sowie nur nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Genehmigung durch Fa. Gas - Wasser - Installationen GesmbH & Co KG, abzuwickeln. |
9. MÄNGELRÜGE / GEWÄHRLEISTUNG |
9/1. Wir leisten nach gesetzlichen Bestimmungen Gewähr, dass die Ware ordnungsgemäß ist und gewöhnliche Eigenschaften aufweist; für besondere Eigenschaften wird nur gehaftet, wenn diese schriftlich zugesagt wurden. |
9/2. Für Ware, die als mindere Qualität wie z.B. „Zweite Wahl", „Restposten", „Schauraummuster" bezeichnet wird, ist die Gewährleistung entsprechend auf die Eigenschaften eingeschränkt, die nach der besonderen Kennzeichnung der Ware zu erwarten sind. |
9/3. Für produktions- und materialbedingte Abweichungen in den Farbnuancen kann keine Gewähr geleistet werden. |
9/4. Angelieferte Ware ist vom Kunden sofort zu untersuchen; hierbei festgestellte Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Bei Anlieferung durch Dritte gelten die gesetzlichen Regelungen und Fristen der einschlägigen Speditionsgesetze. |
9/5. Erst nach Einbau bzw. Montage reklamierte Mängel werden nicht anerkannt. |
9/6. Die Untersuchung der Ware lediglich durch Stichproben gilt nicht als ordnungsgemäße Untersuchung. |
9/7. Wir sind bei von uns nach österreichischem Recht zu vertretenden Mängeln berechtigt, nach unserer freien und alleinigen Wahl entweder eine Verbesserung der Ware vorzunehmen oder Ersatz zu liefern. Mängelrügen sind für uns unbeachtlich, wenn der Kunde oder Dritte an der gelieferten Ware Reparaturen oder sonstige Vorkehrungen selbstständig und ohne unsere vorherige ausdrückliche und schriftliche Zustimmung vorgenommen haben. Wandlung oder Preisminderung kann der Käufer auf keinen Fall geltend machen. |
10. PRODUKTHAFTUNG UND SCHADENERSATZHAFTUNG |
10/1. Für die von uns vertretenden Schäden im Rahmen der Produkt-Haftung, sowie für von uns verschuldete Schäden haften wir im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, wobei wir ausschließlich für vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verschuldete Schäden haften. |
10/2. Wir haften nicht für die Richtigkeit von Angaben über Handhabung, Bedienung oder Betrieb, soweit solche in Prospekten, technischen Beschreibungen oder sonstigen Anleitungen enthalten sind. Diese fallen in den Verantwortungsbereich des Herstellers bzw. Importeurs. Uns treffen auch keine weiteren Aufklärungspflichten, insbesondere nicht für Lagerung, Wartung, Einbau oder sonstige Handhabung. Es trifft uns keine Verpflichtung, nicht von uns hergestellte Ware bei An- oder Weiterverkauf zu untersuchen. |
11. ZAHLUNG |
11/1. Bei der Erteilung eines Auftrages, beziehungsweise bei der Beschaffung von nicht lagernden Materialien oder Geräte, ist der Auftragnehmer berechtigt vom Auftraggeber eine Anzahlung, die sich nach Höhe der Auftragssumme richtet, festzusetzen. Diese Anzahlung kann in bar, per Bankomatkarte oder Erlagschein vorgenommen werden. |
11/2. Der Auftraggeber hat über Verlangen des Auftragnehmers nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung entsprechende Teilzahlungen zu leisten. |
11/3. Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 6/2. ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen. |
11/4. Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheit durch den Auftraggeber abhängig zu machen. |
11/5. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder dass die Gegenforderung des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind. |
11/6. Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung ohne Abzüge fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist; bei Zahlungsverzug gelten allenfalls gewährte Rabatte als verfallen. |
11/7. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen; Wechselsteuer, Diskont-, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden. Für die rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. |
11/8. Unsere Mitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. |
11/9. Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung angerechnet, auch wenn diese anders gewidmet wurden. |
11/10. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten sind. |
11/11. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, sämtliche daraus entstehende Spesen und Kosten, auch Kosten des notwendigen Einschreitens von Anwälten, nach dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz, sowie Verzugszinsen von 15 % p.a. zu verrechnen. Wir sind aber jedenfalls berechtigt, uns verrechnete höhere Bankzinsen zu verlangen. |
11/12. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung sämtlicher aushaftenden Forderungen zu verlangen und insbesondere allenfalls gewährte Zahlungsziele zu widerrufen; dieses Recht steht uns auch dann zu, wenn uns nach Vertrags- Abschluss ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit oder die wirtschaftliche Lage des Kunden bekannt werden. |
11/13. Bei Zahlungs- oder Abnahmeverzug des Kunden trotz Setzung einer 8-tägigen Nachfrist sind wir berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen Rechte (insbesondere jenes gemäß Punkt 8/3.), die in unserem Eigentum stehenden Waren zurückzunehmen, ohne das dies einem Rücktritt von Vertrag gleichzusetzen ist, oder vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil unter Wahrung unserer Rechte, insbesondere auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zurückzutreten. |
| 12. EIGENTUMSVORBEHALT |
12/1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Verpflichtungen des Kunden aus dem Kaufvertrag in unserem Eigentum. |
12/2. Der Kunde ist berechtigt, in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware im Rahmen des täglichen Geschäftsbetriebes zu veräußern; die Sicherungsübereignung oder Verpfändung solcher Waren sind dem Kunden ebenso wie jegliche andere, nicht dem täglichen Geschäftsbetrieb entsprechende Verfügungen untersagt. Wird von dritter Seite auf Waren, die noch in unserem Eigentumsvorbehalt sind, Exekution geführt oder sonst gegriffen, hat der Kunde uns unverzüglich darüber zu verständigen; allfällige mit der Durchsetzung unserer Ansprüche erwachsende Kosten sind uns vom Kunden zu ersetzen. |
12/3. Auch bei Be- oder Verarbeitung der in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Waren geht unser Eigentum nicht unter; in diesem Falle gilt als vereinbart, dass uns an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache ein aliquoter Miteigentumsanteil zusteht. |
12/4. Stellt Gas - Wasser - Installationen Kaiser KEG dem Kunden Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen zur Verfügung, so behält sich Gas - Wasser - Installationen GesmbH & Co KG das Eigentum, das Urheberrecht und sämtliche andere Schutzrechte an diesen Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Gas - Wasser - Installationen GesmbH & Co KG nicht zugänglich gemacht werden. |
13. ERFÜLLUNGSORT |
13/1. Erfüllungsort für sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Ort unseres Unternehmenssitzes. |
13/2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Wien. Es ist ausschließlich österreichisches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Einheitskaufrechts anzuwenden. |
13/3. Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages bleibt der Restvertrag vollinhaltlich aufrecht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung möglichst nahe kommender gesetzlicher zulässiger Bestimmung ersetzt. |
13/4. Die Verpflichtungen des Käufers aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen inklusive dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für seine Rechts- und Geschäftsnachfolger, wobei der Käufer zur entsprechenden Überbindung verpflichtet ist. |
| (c) Gas - Wasser - Installationen GesmbH & Co KG |
| siehe auch ECG mit Link zur WKO |
