Information und Ergänzung zum Vor-Befund
Vor Beginn, der von Ihnen geplanten Arbeiten,
legen Sie bitte der ausführenden Firma einen Kamin- Vorbefund vor.
Einmündungen
Die Einmündungen sind dem Vor-Befund entsprechend
herzustellen.
Sind jene Daten nicht angegeben, muss die Einmündungmind.
15 cm über der Putztüroberkante hergestellt werden.
Unbenützte Einmündungen sind mit einer Mauerkapsel dicht zu
verschließen.
Abgasführung
Die Abgasrohre müssen leicht demontierbar oder mit
einwandfreien
Prüf- und Putzöffnungen versehen sein.
Anlaufstrecke
Bei Anschluss einer Gasfeuerstätte ist es zweckmäßig eine
Anlaufstrecke einzuhalten.
End-Befund
Nach Fertigstellung der Gasanlage ist für WIEN-ENERGIE
(Abteilung Gasnetz), ein Endbefund erforderlich.
Bitte vereinbaren Sie mit uns, nach den durchgeführten Arbeiten,
rechtzeitig einen Termin zwecks Überprüfung.
Putztürchen
Sämtliche Putztürchen, auch bei unbenützten und abgemeldeten
Fängen, müssen jederzeit frei, ungehindert und direkt zugänglich
sein. (Achtung bei Einbauküchen und Kästen)
Abstände von Abgasrohren
Folgende Mindestabstände zwischen Abgasrohr und brennbaren
Bauteilen (z.b. Möbel, Zwischendecken usw.) sind einzuhalten
a) 20 cm zu ungeschützten, brennbaren Bauteilen
b) 10 cm zu Bauteilen mit brandhemmender Verkleidung
(z.b.: Brandschutzplatte F 30) bei Gasfeuerstätten
über 26 kW Nennbelastung.
c) 5 cm zu Bauteilen mit brandhemmender Verkleidung
(z.b.: Brandschutzplatte F 30) bei Gasfeuerstätten
unter 26 kW Nennbelastung.
Einbau von Gasfeuerstätten
Einbau von Kombithermen, Heizthermen und
Durchlaufwasserheizern:
Siehe Rückseite „Schrankartige Verkleidung eines Wasserheizers".
Die schrankartige Verkleidung muss seitlich und nach vorne
einen Abstand von mind. 10 cm vom Gerätemantel haben.
Abgasrohre in Zwischendecken
Werden Verbindungsstücke in Hohlräumen geführt, die
durch Einziehen von Zwischendecken oder durch Anbringen
von Verkleidungen entstehen, müssen folgende Auflagen
eingehalten werden:
a) Der geschaffene Hohlraum muss ausreichend be- und entlüftet sein
(Luftwechsel); mindestens zweimal 600 cm².
b) Abgasrohre müssen demontierbar und Verbindungsstücke (Poterie)
unbehindert zugänglich sein.
Weiters müssen Einmündungen in den Fang kehr- und überprüfbar
hergestellt sein. (Kontroll- bzw. Zugangsöffnungen in der
Zwischendecke)
c) Die unter „Abstände von Abgasrohren" angeführten
Mindestabstände sind einzuhalten.
Absaugventilatoren
Wird Raumluft mittels Ventilatoren (z.b.:
Küchendunstabzugshauben,
Schachtlüfter) abgesaugt, so sind diese mit den Gasfeuerstätten
elektrisch zu verriegeln und so zu schalten, dass die gleichzeitige
Inbetriebnahme nicht möglich ist.
Verbrennungsluft
Für die einwandfreie Funktion der Feuerungsanlage
(Feuerstätte und Fang) ist ein entsprechender Luftwechsel
(Frischluft) sowie ausreichende Zufuhr von Verbrennungsluft
erforderlich. (Behinderungen können durch Absaugventilatoren
oder übermäßiger Dichtheit von Fenster- und Türfugen auftreten)
Verschmutzung
Am Kehrtag
Jede Gasfeuerstätte der Type B1 ist mit einer Strömungssicherung
ausgestattet, wodurch es bei der Kehrung der Fanganlage zu einer
Verschmutzung der Wohnung und der Gasfeuerstätte
(Brenner) kommen kann.
Zur Verhinderung ist das Abgasrohr zu entfernen und die
Einmündung gut abzudichten (Kapsel)
Bitte beachten Sie unbedingt auch die Anmerkungen sowie Auflagen in Ihrem Vor-Befund.
Für Abgasmessung gemäß §15g Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz und
weitere Anfragen (Heizberatung) stehen wir gerne zu Verfügung.
