
Gemäß den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes (WWFSG 1989) und der dazu ergangenen Sanierungsverordnung können im Rahmen der Wohnungsverbesserung folgende Personen eine Förderung erhalten: Mieterinnen/Mieter Eigentümerinnen/Eigentümer Inhaberinnen/Inhaber von Eigenheimen oder Kleingartenwohnhäusern Wesentliche Förderungsvoraussetzungen: Gefördert werden mit Erdgas betriebene Heizungsanlagen (keine Flüssiggasheizungen) Die Förderungswerberin/der Förderungswerber muss den Hauptwohnsitz in der zu sanierenden Wohnung führen (es sei denn, es handelt sich um den Anschluss an Fernwärme). Nutzfläche der Wohnung: 22 bis maximal 150 Quadratmeter. Das Haus wurde vor mindestens 20 Jahren errichtet (Ausnahme: Förderung von Anschlüssen an das Fernwärmenetz bzw. Förderungen für Kleingartenwohnhäuser). Förderbare Sanierungsmaßnahmen: Gasetagenheizung (mit oder ohne Warmwasseraufbereitung) Einzelofenheizung (Gas) Anschluss an Fernwärme Umstellung vorhandener Heizanlagen außerhalb des Fernwärmeversorgungsgebietes auf Gasbrennwerttechnologie oder erneuerbare Energieträger Umstellung auf Gasbrennwerttechnologie Bei Anträgen auf Gewährung eines einmaligen nichtrückzahlbaren Beitrages für die Umstellung auf Gasbrennwerttechnik oder erneuerbare Energieträger ist der schriftliche Nachweis zu erbringen, dass die Wohnung bzw. das Haus außerhalb des Fernwärmegebietes liegt. Dieser kann bei der Fernwärme Wien Ges.m.b.H. per E-Mail: VZ_VerkaufundZentralheizungseinbau@fernwaermewien.at oder telefonisch unter der Rufnummer +43 1 31326-3502 angefordert werden. Hinweise: Handelt es sich um ein Eigenheim, Zweifamilienhaus oder Kleingartenwohnhaus, ist eine Förderung von Gasbrennwertgeräten nur in Kombination mit einer thermischen Solaranlage möglich. - Eigenleistungen und bloße Materialkosten werden nicht anerkannt.
- Unterlagen
- Zustimmung der Hausverwaltung bzw. der Hauseigentümerinnen/Hauseigentümer ist erforderlich:
- Bei Mietwohnungen und Genossenschaftswohnungen: Erklärung der Vermieterinnen/Vermieter:
Formulardownload Erklärung des Vermieters - Bei Mietwohnungen in Städtischen Wohnhäusern (Gemeindebauten): Zustimmungserklärung von Wiener Wohnen für Sanierungsarbeiten im Sinne des WWFSG 1989
- Bei Eigentumswohnungen bzw. Eigenheimen: Grundbuchsauszug als Nachweis des Eigentums
- Bei Kleingartenwohnhäusern: Grundbuchauszug als Nachweis des Eigentums, oder Pachtvertrag im Falle der Nutzung als Pächterin/Pächter bzw. Zustimmungserklärung des Kleingartenvereins im Falle der Nutzung als Mieterin/Mieter.
- Bei Mietwohnungen in Städtischen Wohnhäusern (Gemeindebauten): Zustimmungserklärung von Wiener Wohnen
- Bewilligung der Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) bei Außenwandheizgeräten (entfällt bei städtischen Wohnhausanlagen)
- Bei Förderung durch Annuitätenzuschüsse ist die Finanzierungszusage eines Kreditinstitutes erforderlich
- Kostenvoranschläge bzw. Rechnungen, die ein Rechnungsdatum (ein Fertigstellungsdatum) bis längstens sechs Monate vor Antragstellung in der MA 50 aufweisen
- Finanzierungszusage eines Kreditinstitutes:
Formulardownload zur Finanzierungszusage für das Keditinstitut (nur für Gasetagenheizungen oder Einzelöfen (Konvektoren)) - Bei kamingebundenen Gasgeräten: Kaminbefund von der Rauchfangkehrerin/dem Rauchfangkehrer; Geräte mit Abgasführung durch die Außenwand können nur gefördert werden, wenn technisch kein geeigneter Kaminanschluss möglich ist.
Zuständigkeit Informations- und Einreichstelle
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50)
19., Muthgasse 62, 1. Stock, Zimmer F1.03
Telefon: +43 1 4000-74860
Fax: +43 1 4000-99-74879
Montag bis Freitag von 8 bis 13 UhrE-Mail: wv@m50.magwien.gv.at
Internet: Webservice der Stadt WienSowie auch:
Stadterneuerung und Prüfstelle für Wohnhäuser (MA 25)
19., Muthgasse 62, Ebene 1, OG
Telefon: +43 1 4000-74870Sowie auch:
Stadterneuerung und Prüfstelle für Wohnhäuser (MA 25)
19., Muthgasse 62, Ebene 1, OG
Telefon: +43 1 4000-74870- Kosten / Zahlung
Zentralheizungsanlagen (Etagenheizungen) Für die Errichtung von Zentralheizungsanlagen (Etagenheizungen) mit oder ohne Anschluss an Fernwärme sowie für Warmwasseraufbereitungsanlagen können - bei einer zehnjährigen Darlehenslaufzeit Annuitätenzuschüsse im Ausmaß von jährlich höchstens 4 Prozent,
- bei einer fünfjährigen Darlehenslaufzeit Annuitätenzuschüsse im Ausmaß von jährlich höchstens 7 Prozent
des dafür aufgenommenen Kapitalmarktdarlehens gewährt werden. Einzelofen (Konvektoren) Für den Einbau von Gaseinzelöfen (Konvektoren) können - bei einer zehnjährigen Darlehenslaufzeit Annuitätenzuschüsse im Ausmaß von höchstens 2 Prozent
- bei einer fünfjährigen Darlehenslaufzeit Annuitätenzuschüsse im Ausmaß von höchstens 3 Prozent
des dafür aufgenommenen Darlehens gefördert werden. Fernwärmeanschluss und Gasbrennwerttechnik Werden für die Bezahlung des Fernwärmeanschlusses oder - außerhalb des Fernwärmeversorgungsgebietes - für die Bezahlung der Umstellung vorhandener Heizanlagen auf Gasbrennwerttechnologie oder erneuerbare Energieträger an Stelle eines Darlehens Eigenmittel im Ausmaß von 70 Prozent verwendet, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 30 Prozent gewährt werden. Die Überweisung der Förderungsleistung auf ein von dem/der Förderungswerber/in anzugebendes Konto erfolgt nach Endabrechnung. 

